Was wir alle über die DSVGO wissen sollten!
Quote from Menzer, Richard Christoph on 7. September 2026, 12:12Warum poste ich diesen Beitrag?
Weil er genau zu unserem Grundthema "Natürliche Person" und ihre Konsolidierung passt.Juristisches FAZIT zur DSVGO
Artikel 1 Abs. 1 DSGVO
Die Bezugnahme auf die DSGVO stellt eindeutig klar, dass die DSGVO ausschliesslich den Schutz personenbezogener Daten "natürlicher Personen" bezweckt.Erwägungsgrund 14
Dieser stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz nicht für die Verarbeitung der Daten juristischer Personen gilt.Mitarbeiterdaten
E-Mail-Adressen, die einer bestimmten Person im Unternehmen zugeordnet werden können (z. B. vorname.nachname@firma.de), fallen unter die DSGVO.Einzelunternehmer
Bei Einzelunternehmen oder Freiberuflern (z. B. „Schreinerei Max Mustermann“) lässt sich die Firma nicht von der natürlichen Person trennen. Diese Daten sind geschützt.Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 1, 4, 38, 42, 43, 46, 47, 49 und 51 der DSGVO heißt es:
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) sowie Artikel 16 Absatz 1 [AEUV] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
Warum poste ich diesen Beitrag?
Weil er genau zu unserem Grundthema "Natürliche Person" und ihre Konsolidierung passt.
Juristisches FAZIT zur DSVGO
Artikel 1 Abs. 1 DSGVO
Die Bezugnahme auf die DSGVO stellt eindeutig klar, dass die DSGVO ausschliesslich den Schutz personenbezogener Daten "natürlicher Personen" bezweckt.
Erwägungsgrund 14
Dieser stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz nicht für die Verarbeitung der Daten juristischer Personen gilt.
Mitarbeiterdaten
E-Mail-Adressen, die einer bestimmten Person im Unternehmen zugeordnet werden können (z. B. vorname.nachname@firma.de), fallen unter die DSGVO.
Einzelunternehmer
Bei Einzelunternehmen oder Freiberuflern (z. B. „Schreinerei Max Mustermann“) lässt sich die Firma nicht von der natürlichen Person trennen. Diese Daten sind geschützt.
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 1, 4, 38, 42, 43, 46, 47, 49 und 51 der DSGVO heißt es:
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) sowie Artikel 16 Absatz 1 [AEUV] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
