1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

 

Die Achtung vor dem Leben aller Lebewesen, die Wahrung der Menschenwürde und die Einhaltung des Allgemeinen Völkerrechts (jus cogens) sind die obersten Gebote eines Menschenrechtsverteidigers. Liebe ist unsere Religion, Wahrheit unser Leben und Freiheit unser Grundrecht! Dafür stehen wir ein und handeln stets friedlich und mit den besten Absichten. Ein Menschenrechtsverteidiger ist der Wahrung der Menschen-, Grund- und Freiheitsrechte verpflichtet.

 

2. Verschwiegenheitspflicht

 

Ein Menschenrechtsverteidiger achtet die Verschwiegenheitspflicht, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Quelle bzw. des Informanten nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist stets einzuhalten.

 

3. Trennung von Tätigkeiten

 

Menschenrechtsverteidiger üben neben ihrer Berufung hierzu keine Tätigkeiten aus, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnten.

 

4. Keine Beeinflussung durch Interessen Dritter

 

Die Verantwortung der Menschenrechtsverteidiger gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass deren Tätigkeit nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen beeinflusst werden. Ein Menschenrechtsverteidiger nimmt seine Aufgaben objektiv und unparteilich wahr. Sein Handeln ist entschlossen, frei von rechtswidriger Einflussnahme und Furcht vor Nachteilen.

 

5. Persönlichkeitsrechte

 

Ein Menschenrechtsverteidiger achtet das Privatleben des Menschen, sein unveräußerliches Recht auf Selbstbestimmung wie all seine Geburtsrechte und gewährleistet damit vollumfänglichen Datenschutz.

 

6. Unabhängigkeit

 

Die Entscheidungen des Menschenrechtsverteidigers erfolgen stets in Überzeugung streng nach dem Allgemeinen Völkerrecht (jus cogens). Rechtswidrige Interventionsversuche von dritter Seite werden konsequent zurückgewiesen.

 

7 . Aus- und Fortbildung

 

Menschenrechtsverteidiger bilden sich fortlaufend und eigenverantwortlich weiter und geben ihr Wissen entsprechend weiter. Bei dieser fortwährenden Bildung vermitteln sie auch die Werte dieses Ethikkodex.

 

8. Außerdienstliches Verhalten

 

Menschenrechtsverteidiger bekennen sich auch außerhalb des Dienstes zur Wahrung des allgemeinen Ansehens und der Würde ihres Berufsstandes wie zur Wahrung des Allgemeinen Völkerrechts.

 

9. Identifikationspflicht

 

In der Öffentlichkeit identifiziert ein Menschenrechtsverteidiger seinen Status nach der UN-Resolution 53/144 (Resolution zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern) durch seinen Dienst-Ausweis (Delegate-Pass) in Verbindung mit einem öffentlichen Ausweis-Dokument. Damit ist die Kapazität der „geschützten Person“ aktiviert.

 

10. Pflichten des Menschenrechtsverteidigers

 

Der Menschenrechtsverteidiger hat die Pflicht insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 des Völkerstrafgesetzbuchs (VstGB) aufzudecken, Beweise zu sichern und diese Verbrechen der internationalen Strafverfolgung gegenüber den zuständigen Institutionen anzuzeigen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für Menschenrechtsverteidiger.

 

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Siehe auch
Verhalten des Menschenrechtsverteidigers

 

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Hinweis:

 

Bei Delegierten/Mitgliedern, die gegen den Ethikkodex für Menschenrechtsverteidigern verstossen, bleibt das Recht auf Ausschluss aus dem INSTITUT TRIVUM UNITED und/oder der Entzug des Delegierten-Status vorbehalten!

 

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PDF zum downloaden

 

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