Das schweizerische DSG
Quote from Menzer, Richard Christoph on 8. September 2026, 14:34Datenschutz in der Schweiz: Geschützt sind die Daten natürlicher Personen
Das schweizerische Datenschutzrecht enthält seit dem 1. September 2023 eine klare Abgrenzung zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Art. 5 lit. a DSG (SR 235.1) definiert Personendaten als:
«alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.»
Damit schützt das Datenschutzgesetz grundsätzlich Personendaten natürlicher Personen. Daten juristischer Personen – beispielsweise von Gesellschaften, Vereinen oder Stiftungen – fallen seit der Totalrevision des DSG nicht mehr als solche unter diesen Begriff. Andere gesetzliche Schutzbestimmungen können für juristische Personen weiterhin bestehen.
Entscheidend ist die Identifizierbarkeit
Für die Anwendung des DSG ist somit nicht allein entscheidend, in welchem geschäftlichen oder behördlichen Zusammenhang Daten verwendet werden, sondern ob sie sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
Das entspricht im Grundsatz der europäischen Systematik: Auch die DSGVO schützt personenbezogene Daten natürlicher Personen und nimmt Daten juristischer Personen grundsätzlich davon aus.
Schweizer Rechtsgrundlage:
DSG (SR 235.1), insbesondere Art. 5 lit. a; ergänzend DSV (SR 235.11).Kernaussage:
Personendaten im Sinne des schweizerischen DSG sind Daten, die einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Datenschutz in der Schweiz: Geschützt sind die Daten natürlicher Personen
Das schweizerische Datenschutzrecht enthält seit dem 1. September 2023 eine klare Abgrenzung zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Art. 5 lit. a DSG (SR 235.1) definiert Personendaten als:
«alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.»
Damit schützt das Datenschutzgesetz grundsätzlich Personendaten natürlicher Personen. Daten juristischer Personen – beispielsweise von Gesellschaften, Vereinen oder Stiftungen – fallen seit der Totalrevision des DSG nicht mehr als solche unter diesen Begriff. Andere gesetzliche Schutzbestimmungen können für juristische Personen weiterhin bestehen.
Entscheidend ist die Identifizierbarkeit
Für die Anwendung des DSG ist somit nicht allein entscheidend, in welchem geschäftlichen oder behördlichen Zusammenhang Daten verwendet werden, sondern ob sie sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
Das entspricht im Grundsatz der europäischen Systematik: Auch die DSGVO schützt personenbezogene Daten natürlicher Personen und nimmt Daten juristischer Personen grundsätzlich davon aus.
Schweizer Rechtsgrundlage:
DSG (SR 235.1), insbesondere Art. 5 lit. a; ergänzend DSV (SR 235.11).
Kernaussage:
Personendaten im Sinne des schweizerischen DSG sind Daten, die einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
